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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

    § 14 Verzeichnis

    (1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der Rücknahme eines vorhandenen Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten und Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatzeintrages, des Befähigungsnachweises oder des Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.
    (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder an Seeämter für Zwecke der Seeunfalluntersuchung erteilt werden.

    § 15 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,
    2. ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,
    3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder
    4. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.
    (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

    § 16 Übergangsregelung

    § 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

    § 17

    (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)

    Anlage 1

    Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1944 - 1945
    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
    FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
    ... (Bundesadler)
    INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 30 SEEMEILEN
    In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe "Binnenschiffahrt"
    Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
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