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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 24. April 2007

    Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 24. April 2007
    Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert sowie § 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 14)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) vom 24. April 200715.03.2007
    § 1 - Zuständige Landesbehörden für Ausbildungsförderung25.02.2017
    § 2 - Ämter für Ausbildungsförderung25.02.2017
    § 3 - Berechnung der Anträge25.02.2017
    § 4 - (aufgehoben)25.02.2017
    § 5 - (In-Kraft-Treten)15.03.2007

    § 1 Zuständige Landesbehörden für Ausbildungsförderung

    (1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist als oberste Landesbehörde für den einheitlichen Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständig.
    (2) Zuständige Landesbehörde für Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach § 5 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129), und nach den aufgrund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesverwaltungsamt.
    (3) Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit es die Anerkennung der Gleichwertigkeit nichtstaatlicher Hochschulen betrifft, trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
    (4) Die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen nach § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfolgen durch das Landesverwaltungsamt.

    § 2 Ämter für Ausbildungsförderung

    (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte errichten Ämter für Ausbildungsförderung und vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
    (2) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung in den Landkreisen und kreisfreien Städten wird vom Landesverwaltungsamt ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
    (3) Die finanziellen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für die Ämter für Ausbildungsförderung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt. Die finanziellen Aufwendungen der Ämter für Ausbildungsförderung an den Studentenwerken werden durch das Land gedeckt.
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