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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Abschnitt 3 Förderung von anerkannten Einrichtungen und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen

    § 5 Grundsätze der Förderung

    (1) Die Förderung der Erwachsenenbildung ist eine öffentliche Aufgabe.
    (2) Mit der Anerkennung erlangt eine Einrichtung oder ein landesweit tätiger Zusammenschluss von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anerkennung folgt, die Förderfähigkeit.
    (3) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes, die aus einem Basiszuschuss nach § 6, einem leistungsbezogenen Zuschuss nach § 7 und einem themenbezogenen Zuschuss nach § 8 bestehen.
    (4) Anerkannte landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes, die aus einem Basiszuschuss nach § 6 und einem leistungsbezogenen Zuschuss nach § 7 bestehen.
    (5) Neben den Zuschüssen nach den Absätzen 3 und 4 können anerkannten Einrichtungen und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushaltsplan des Landes Projektförderungen nach § 9 gewährt werden.
    (6) Die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung lässt das Recht der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren jeweiliger Träger auf Selbstverwaltung, selbständige Lehrplangestaltung und Auswahl der Leiter und Mitarbeiter unberührt.

    § 6 Basiszuschuss

    (1) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag jährlich einen Basiszuschuss in Höhe von 35 v. H. Bemessungsgrundlage für den Basiszuschuss ist der Durchschnitt der Landeszuschüsse der letzten drei Kalenderjahre ausgehend vom Vorvorjahr.
    (2) Die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten jährlich auf Antrag einen Basiszuschuss in Höhe von 35 v. H. Bemessungsgrundlage für den Basiszuschuss ist der Durchschnitt der Landeszuschüsse der letzten drei Kalenderjahre ausgehend vom Vorvorjahr.
    (3) In den ersten vier Kalenderjahren, die dem Jahr ihrer Anerkennung folgen, erhalten Einrichtungen und landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung als Basiszuschuss auf Antrag jeweils einen Festbetrag in Höhe von jährlich 10 000 Euro.

    § 7 Leistungsbezogener Zuschuss

    (1) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag zusätzlich zum Basiszuschuss jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für geleistete anerkannte Unterrichtsstunden und geleistete anerkannte Teilnehmertage. Für die Berechnung der Höhe des leistungsbezogenen Zuschusses werden die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
    (2) Die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag zusätzlich zum Basiszuschuss jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage ihrer Mitgliedereinrichtungen. Für die Berechnung der Höhe des leistungsbezogenen Zuschusses werden die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage der Mitgliedereinrichtungen des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
    (3) Das für Erwachsenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
    1.
    die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung von Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen nach den Absätzen 1 und 2 sowie
    2.
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