(2) Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind gemäß Teil A Abschnitt 13.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes vom Unternehmen mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens alle 18 Monate durchzuführen. Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen teilt Angaben zu Übungen dem Bundesamt auf Anfrage mit, unter anderem um den Behörden im Sinne von Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes eine Teilnahme zu ermöglichen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann zur Überprüfung des Systems zur Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt im Sinne des ISPS-Codes übergreifende Übungen veranlassen. Sollen Stellen oder Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur an solchen Übungen teilnehmen, bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde.
(4) Soweit sich Seeschiffe unter deutscher Flagge an einer Übung gemäß Absatz 3 beteiligen, kann dies entsprechend auf die Verpflichtung nach Absatz 2 angerechnet werden, sofern der Unternehmer seine entstandenen Kosten trägt.
(5) Die nachgewiesene Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung eines anderen Flaggenstaates wird als gleichwertig anerkannt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht gewährt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Schiff ständig erreichbar ist,
5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt,
6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,
8. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
9. entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
10. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines Schiffes nicht gewährleistet.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
§ 13 ISO-Normen
ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
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