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    Militärstrafprozess (322.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Der Untersuchungsrichter trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur Verfügung gestellten Geldes.
    Art. 73 k Zufallsfunde
    ¹ Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere Straftat als die in der Anordnung genannte hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen.
    ² Der Untersuchungsrichter ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.
    Art. 73 l Beendigung des Einsatzes
    ¹ Der Untersuchungsrichter beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
    a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
    b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder
    c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich den Untersuchungsrichter wissentlich falsch informiert.
    ² Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c die Beendigung des Einsatzes mit.
    ³ Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.
    Art. 73 m Mitteilung
    ¹ Der Untersuchungsrichter teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
    ² Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
    a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
    b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
    Art. 73 n Beschwerde
    Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.

    Zehnter c Abschnitt: ¹⁰⁴ Verdeckte Fahndung

    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1051 ; BBl 2012 5591 5609 ).
    Art. 73 o Begriff
    ¹ Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
    ² Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 73 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
    Art. 73 p Voraussetzungen
    ¹ Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
    a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
    b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
    ² Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Untersuchungsrichter.
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