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    Bundesgesetz über die Luftfahrt (748.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. sich zusammen mit den Flugplatzunternehmen vorübergehend an Gesellschaften zur Sicherstellung der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung beteiligen oder solchen Gesellschaften Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren;
    b. den Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung erbringen, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren;
    c. den Landesflughäfen Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren.
    ² Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung angemessener Sicherheiten die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes und die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen sowie die Bedingungen und Auflagen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Er sorgt dafür, dass die Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstellung der Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden.
    ³ Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an ausländische oder ausländisch dominierte Unternehmen ist die Absicherung durch Beteiligungsrechte im gleichem Umfang oder gleichwertige Sicherheitsmassnahmen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
    ²⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Mai 2020, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2020 1493 ; BBl 2020 3667 ).

    III. Überprüfung von Beihilfen

    Art. 103 ²⁸³
    ¹ Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999²⁸⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:
    a.²⁸⁵
    die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen, Beteiligungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 101, 102 und 102 a dieses Gesetzes;
    b. gleichartige Unterstützungsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden oder anderen schweizerischen öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Körperschaften oder Anstalten;
    c. gleichartige Unterstützungsmassnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten.
    ² Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig.
    ³ Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.
    ²⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1998 2566 ; BBl 1997 III 1181 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 ( AS 2004 3867 ; BBl 2003 6241 ).
    ²⁸⁴ SR 0.748.127.192.68
    ²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Mai 2020, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2020 1493 ; BBl 2020 3667 ).

    IV. Fliegerische Aus- und Weiterbildung

    Art. 103 a ²⁸⁶
    ¹ Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen.
    ² Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.
    ³ Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
    ⁴ Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.
    ²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 3010 ; BBl 1992 I 607 ).

    V. Aus- und Weiterbildung , Forschung und Entwicklung

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