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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene
    1. unmittelbar vor seinem Tode,
    2. unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente oder
    3. mindestens 15 Jahre
    bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt hatte.
    (3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.

    § 13 Übergangshinterbliebenenrente

    (1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maßgebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die genannten Altersgrenzen.
    (2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.

    § 14 Unterhaltsrente

    Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
    1. der Unterhaltsberechtigte
    a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
    b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
    c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
    und
    2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

    § 15 Waisenrente

    (1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
    1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
    2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
    (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
    1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
    2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
    (3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
    1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
    2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
    3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,
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