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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 23

    Die Pachtverträge, die auf Grund dieses Gesetzes zwischen Arbeitgebern und den in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ständig oder zeitweilig beschäftigten Arbeitern über ein Pachtverhältnis oder sonstige Nutzung von Land und dazu gehörenden Wirtschafts- und Wohngebäuden abgeschlossen werden, sind schriftlich und gesondert von Lohn- und Arbeitsverträgen zu verlautbaren.

    § 24

    (1) Ist das nötige Pacht- oder Nutzland auf andere Weise nicht zu beschaffen, so kann die Landgemeinde es im Wege der Zwangspachtung oder Enteignung in Anspruch nehmen. Zur Hergabe des Landes ist in erster Linie der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem die Arbeiter beschäftigt werden. Die Zulässigkeit der Zwangspachtung oder Enteignung wird durch die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle ausgesprochen.
    (2) Abtretung oder Aufteilung ganzer Wirtschaftseinheiten ist ausgeschlossen.
    (3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 entsprechend.
    (4) Im übrigen bleibt die Regelung der Zwangspachtung und Enteignung den
    Bundesstaaten
    vorbehalten.

    § 25

    Ist in einzelnen Gegenden die Beschaffung von Land für die Hebung bestehender Kleinbetriebe nicht möglich, so ist die Landeszentralbehörde verpflichtet, bis zehn vom Hundert der landwirtschaftlichen Fläche benachbarter Staatsdomänen auch vor Ablauf der Pachtverträge zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitz für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist.

    § 25a

    (1) Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsunternehmen die in dortigen Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten auf Antrag nach Möglichkeit in Eigen- oder Pachtstellen ansiedeln. Das Siedlungsunternehmen hat den Arbeitern und Angestellten bei Besitznahme des Gutes oder der Domäne die Bestimmungen des § 25a dieses Gesetzes, eine angemessene Antragsfrist und die Stelle, wohin die Anträge zu richten sind, schriftlich mitzuteilen oder ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Es hat ferner die Antragsteller auf Wunsch auch in Finanzierungsfragen wohlwollend zu beraten.
    (2) Bis zur Dauer eines Jahres nach der Besitznahme durch das Siedlungsunternehmen sind die in den Familienwohnungen vorhandenen Arbeiter und Angestellten, die nicht angesiedelt werden können, in den Wohnungen zu belassen, falls ihnen nicht vorher möglichst gleichwertige Wohnungen nachgewiesen sind.
    (3) Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besiedlung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos, so hat ihnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nach Absatz 1 angesiedelt werden, oder sofern ihnen nicht angemessene Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahre eine Unterstützung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Wird ein Wohnungswechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vorgenannten Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersetzen.
    (4) Über die Ansprüche nach Absatz 2 und 3 entscheidet eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle.
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