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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Automatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.

    § 42 Steuerlicher Beauftragter

    (1) Hat der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen.
    (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
    (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
    (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
    (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

    § 43 Aufzeichnungspflichten

    (1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
    (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
    1. Name und Anschrift des Spielers,
    2. geleisteter Spieleinsatz,
    3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
    4. Höhe der Steuer und
    5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.
    (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

    § 44 Zerlegung

    (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
    (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
    1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz,
    2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind.
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