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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:
    1. die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
    a) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach
    aa) laufenden Beiträgen,
    bb) Einmalbeiträgen,
    b) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
    aa) ohne Gewinnbeteiligung,
    bb) mit Gewinnbeteiligung,
    c) gebuchte Bruttobeiträge aus:
    aa) beitragsbezogenen Pensionsplänen,
    bb) leistungsbezogenen Pensionsplänen.
    2. Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.
    (5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.
    (6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.

    § 35 Zusätzliche Pflichtangaben

    Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
    1. zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Pensionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten,
    2. zu dem Bilanzposten "Genussrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird,
    3. in Ergänzung der Angaben nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,
    4. die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschussanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen,
    5. die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschussanteile,
    6. die in den Unterposten des Postens "Erträge aus Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
    a) Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C),
    b) Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),
    c) Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebensversicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,
    d) Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,
    7. die in den Unterposten des Postens "Aufwendungen für Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
    a) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C),
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