(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben, noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht. Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen.
(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit
a) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und
b) die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht werden.
§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,
5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,
6. vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.
Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
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