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    PflBeschauV 1989
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    DE - Deutsches Bundesrecht
    5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.
    (3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.

    § 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

    (1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
    (2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt
    1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
    2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten.
    In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden.

    § 5 Anforderungen

    Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.

    § 6 Zeugnisse

    (1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 9) entspricht.
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