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    DE - Deutsches Bundesrecht
    d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,
    e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,
    f) Vorbereiten auf Prüfungen,
    g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,
    h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
    i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,
    j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
    k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
    l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
    (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.

    § 2 Fachrichtungen

    Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:
    1. Pferdehaltung und Service,
    2. Pferdezucht,
    3. Klassische Reitausbildung,
    4. Pferderennen oder
    5. Spezialreitweisen.

    § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

    (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt oder Pferdewirtin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
    2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
    3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
    (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung nachgewiesen werden.
    (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

    § 4 Gliederung der Meisterprüfung

    Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
    1. Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen,
    2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie
    3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

    Abschnitt 2

    Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen

    § 5 Anforderungen und Prüfungsinhalte

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