1. Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft.
Raum zwischen Rehsen-Raguhn-Brambach südlich der Elbe.
2. Roßlau-Dornburger Elbtal.
Elbauen Coswig, Klieken, Roßlau, Elbtal zwischen Brambach und Barby nordwestlich der Elbe sowie zwischen Barby und Dornburg.
(5) Die
Schutzzone IV
(Regenerationszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgendes Gebiet:
Landgraben-Saaleniederung.
Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südosten bei Groß Kühnau
1. entlang des Siebeneichenweges nordwärts bis an die Elbe
2. elbabwärts bis zur Fährrampe Steutz
3. dann entlang der exakt definierten Südwestgrenze des Naturschutzgebietes Steckby-Lödderitzer Forst bis an die Saalemündung
4. weiter elbabwärts bis an die Elbbrücke Barby
5. von der Elbbrücke Barby südwärts, dann ostwärts entlang der exakt definierten Biosphärenreservatsgrenze bis Groß Kühnau.
(6) Die Grenzen der Schutzzonen I bis IV sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.
§ 5 Gebote
(1)
Schutzzone I:
1. Es ist geboten, mit angemessenen Mitteln die ungestörte natürliche Entwicklung der Biogeozönose zu sichern.
2. Es ist grundsätzlich Jagdruhe geboten.
(2)
Schutzzone II:
1. Die Pflege ist so durchzuführen, daß die Vielfalt der Pflanzen und Tiere bewahrt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert wird.
2. Durch angemessene Lenkung der Vorflut ist eine ausreichende Wasserhaltung im Gebiet zu sichern.
3. Auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzungsmöglichkeiten sind der Pflege des Gebietes unterzuordnen.
4. Als Acker genutzte Grünlandstandorte sind wieder in Grünland zu überführen.
5. Forstliche Pflegemaßnahmen, die mit Holzentnahme verbunden sind, ruhen in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jeden Jahres, eingeschlagenes Holz ist vorher abzufahren.
6. Die Vorkommen nicht autochthoner Baumarten sind langfristig zu vermindern, Neuanbauten zu unterlassen.
7. Trockenrasenstandorte sind zu erhalten bzw. zu renaturieren.
8. Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nur an den freigegebenen Anlegestellen gestattet.
9. Im Gebiet vorhandene Deponien sind zu beseitigen.
10. Die Jagdausübung erfolgt als Wildbestandslenkung ausschließlich nach ökologischen Erfordernissen und entsprechend der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der einzelnen Gebiete.
11. Die Jagd wird nur auf Rothirsch, Reh, Wildschwein und Rotfuchs ausgeübt und dient vorrangig der Verhütung von Wildschäden sowie der Erhaltung einer sehr geringen Schalenwilddichte.
12. Dem Einstand nicht autochthoner Wildarten wie Damhirsch, Mink, Waschbär, Marderhund sowie wildernden Hunden und Hauskatzen ist durch jagdliche Maßnahmen konsequent zu begegnen.
13. Der Bau jagdlicher Anlagen ist in die Erfüllung des Schutzzwecks einzuordnen und in einfacher, landschaftsangepaßter Bauweise unter Verwendung natürlichen Materials vorzunehmen.
14. Der Fang von Bisamratten ist nur mit Greiffallen, die dem Modell Roith entsprechen, und Reusen mit einer Maximalöffnung von 10 cm von September bis Dezember gestattet.
15. Biotopschutz erfolgt entspr. § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohn- und Dammbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.
(3)
Schutzzone III und IV:
1. Die auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt unter ökologischen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.