Vorherige Seite
    MittelweserG
    7 - 81 - 2
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

    MittelweserG
    Ausfertigungsdatum: 08.03.1936
    Vollzitat:
    "Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

    Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    (1) Für die beim Ausbau der Mittelweser von Minden bis Bremen herzustellenden Schleusenkanäle samt Nebenanlagen sowie zur Beschaffung von Entschädigungsland für landwirtschaftliche Betriebe kann das
    Reich
    das Grundeigentum und Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung entziehen oder beschränken.
    (2) Von der Befugnis zur Beschaffung von Entschädigungsland darf unbeschadet der Bestimmung in § 14 Abs. 2 nur in dem zwischen den Schleusenkanälen und den bisherigen Weserstrecken liegenden Gebiet und auf der anderen Seite der Schleusenkanäle nur bis zu einer zwei Kilometer seitlich der Mittellinie der Schleusenkanäle verlaufenden Grenze Gebrauch gemacht werden.
    (3) Durch die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum zur Beschaffung von Entschädigungsland dürfen
    Erbhöfe und andere
    Betriebe in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
    Fußnote
    § 1 Abs. 3 Kursivdruck u. Abs. 3 früherer Satz 2: Vgl. KRG Nr. 45 ABl. S. 256 (Aufhebung der Erbhofgesetze)

    § 2

    (1) Das preußische Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 (Preuß. Gesetzsamml. S. 221) und das preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Preuß. Gesetzsamml. S. 211) finden Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.
    (2) Die endgültige Entscheidung über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung der Flächen für die Schleusenkanäle und ihre Nebenanlagen sowie über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausführung von Vorarbeiten trifft der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen Landesbehörden.

    § 3

    Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

    § 4

    (weggefallen)

    Besondere Bestimmungen

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren