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    DE - Deutsches Bundesrecht
    3. Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme in Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie
    4. die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von deren Komponenten zu prüfen und Störungen zu beseitigen.
    (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

    § 13 Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung

    (1) Im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
    1. die Stromversorgung von Systemen, Geräten und Betriebsmitteln zu planen und dazu insbesondere den erforderlichen Energiebedarf für Systeme, Geräte und Betriebsmittel zu ermitteln,
    2. Unterlagen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, auszuwerten und selbst zu erstellen,
    3. Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen auszuwählen und festzulegen,
    4. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
    5. Prüfungen bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen, insbesondere geeignete Mess- und Prüfmittel auszuwählen und Ergebnisse auszuwerten,
    6. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der elektrischen Sicherheit von Systemen, Geräten und Betriebsmitteln zu beschreiben sowie
    7. die geltenden Vorschriften, Normen und Regeln der Technik anzuwenden.
    (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

    § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
    (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

    (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.
    Einrichten eines IT-gestützten
    Arbeitsplatzes mit
    20 Prozent,
    2.
    Erstellen, Ändern oder Erweitern
    von IT-Systemen und von deren
    Infrastruktur mit
    50 Prozent,
    3.
    Installation von und Service an
    IT-Geräten, IT-Systemen und
    IT-Infrastrukturen mit
    10 Prozent,
    4.
    Anbindung von Geräten,
    Systemen und Betriebsmitteln
    an die Stromversorgung mit
    10 Prozent sowie
    5.
    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,
    3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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