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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20 Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.
    (3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte.
    (4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark umzurechnen.

    § 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen

    (1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.
    (2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine laufende Zusatzrente wegen Alters, die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Einkommensänderung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
    (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

    § 24 Anpassung der Zusatzrenten

    (1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

    § 25 Abfindung

    (1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist.
    (2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.
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