Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
HolzSpielzMAusbV 1996
Ausfertigungsdatum: 08.07.1996
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin vom 8. Juli 1996 (BGBl. I S. 940)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1996 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,
7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
8. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,
9. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
10. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
11. Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
12. Drechseln und Drehen,
13. dekoratives Spanen und Schnitzen,
14. dekoratives Malen und Schmücken,
15. Montieren von Teilen,
16. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.