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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Laufbahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr eingestellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde und entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr auch über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr verantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf andere Behörden übertragen.
    (3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
    (4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.

    § 4 Einstellungsvoraussetzungen

    In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
    1. die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,
    2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und
    3. bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr
    a) für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder
    b) für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.

    § 5 Auswahlverfahren

    (1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
    (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen.
    (3) Die Auswahlkommission besteht aus
    1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
    2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes, die bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören, und
    3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
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