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    DE - Deutsches Bundesrecht
    a) die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,
    b) die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,
    erforderlich sind.

    Art 3

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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