(2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.
(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid auszusprechen, der dem Betroffenen zuzustellen ist.
(4) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufs den amtlichen Ausweis, in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) und b) auch die Urkunde, zurückzugeben.
Abschnitt II Technische Überwachungsorganisation
§ 6
(1) Die technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des
§ 24 c Abs. 1 GewO
tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung
a.
rechtsfähig ist,
b.
keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,
c.
sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
§ 24 Abs. 3 GewO
oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,
d.
Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird, und wenn sie außerdem Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Verpflichtungen getroffen hat, wovon diejenigen der Absätze 5, 7 und 11 bereits durch die Satzung sichergestellt sein müssen.
(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften entsprechende Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder für andere der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben sein.
(6) Die technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren und für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn wegen der Änderung. Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.