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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 125 Bohrergebnisse

    (1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
    (2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Meßverfahren genauer zu bestimmen.

    § 126 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte.

    (1) Bohrungen sind so auszuführen, daß nutzbare Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflußt werden.
    (2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Bergamt mitzuteilen.
    (3) Das Anbohren unbekannter oder zu erschließender Erdölträger, Erdgasträger oder anderer Lagerstätten sowie angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.

    § 127 Bohrbericht

    (1) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).
    (2) Der Bohrbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1.
    Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, Zuflüsse;
    2.
    Spülungsbeschaffenheit und -verluste;
    3.
    Teufe der Bereiche, in denen gekernt worden ist;
    4.
    Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung sowie Teufenlage der Zementationsstrecken;
    5.
    Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern;
    6.
    Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonten;
    7.
    Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus;
    8.
    Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche;
    9.
    Druckproben, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmessungen und andere besondere Messungen;
    10.
    Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere besondere Vorkommnisse.
    (3) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann das Bergamt Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
    (4) Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.

    § 128 Sicherung stilliegender Bohrungen

    (1) Stilliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
    (2) Stilliegende Bohrungen in Küstengewässern sind so herzurichten und erforderlichenfalls so zu kennzeichnen, daß die Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
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