§ 27 Bekanntgabe
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken im Anschluss an die Feststellung unter Angabe der Anzahl der für die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber und ihrer Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber mündlich bekannt.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlniederschrift dem Vorstand der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis.
(3) Das Wahlergebnis ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein/Amtlicher Anzeiger und im Bauernblatt für Schleswig-Holstein und Hamburg bekannt zu geben.
§ 28 Benachrichtigung der Gewählten
(1) Die Landwirtschaftskammer benachrichtigt die Gewählten von der Wahl schriftlich mit Postzustellungsurkunde und fordert sie auf, innerhalb einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, gilt die Wahl als angenommen.
(2) Eine Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 29 Ablehnung des Mandats
Lehnen Gewählte die Wahl ab oder verlieren sie ihre Mitgliedschaft in der Hauptversammlung, treten die Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber an ihre Stelle.
Abschnitt 6 Wahlprüfung
§ 30 Einspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 3) Einspruch erheben. Ein Einspruch einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers oder einer oder eines mitarbeitenden Familienangehörigen kann sich nur gegen die Wahl von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger und der Einspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers nur gegen die Wahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richten. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erheben.
§ 31 Gültigkeit der Wahl
(1) Die Wahlprüfung obliegt dem Vorstand der Landwirtschaftskammer. Er entscheidet über die die Gültigkeit der Wahl sowie über die Einsprüche.
(2) Wird ein Einspruch zurückgewiesen, steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs die Beschwerde beim Ministerium zu.
(3) Wird die Wahl von Mitgliedern der Hauptversammlung für ungültig erklärt, steht diesen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde beim Ministerium zu. Der Beschluss ist schriftlich mit Postzustellungsurkunde (§ 148 LVwG) oder anderer Zustellungsarten entsprechend §§ 149 bis 155 LVwG zuzustellen.
§ 32 Wiederholungswahl
Wird die Wahl in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, ordnet das Ministerium auf Antrag der Landwirtschaftskammer die Wiederholung der Wahl in dem Umfang an, wie es zur Behebung des Wahlfehlers erforderlich ist. Die Wiederholungswahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erklärung über die Ungültigkeit der Wahl nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Bis zur Neufeststellung des Wahlergebnisses ruhen die Mandate der betroffenen Wählergruppen.