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    MaritNotfVBG SH 2005
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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 3 Zuweisung von Notliegeplätzen

    (1) Für die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Falle einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen komplexen Schadenslage ist der Leiter des Havariekommandos zuständig. Im Einsatzfall arbeitet er eng zusammen mit den betroffenen Hafenkapitänen, den Wasser- und Schifffahrtsämtern als zuständiger Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und dem Dezernat für Rechtsangelegenheiten der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Sollte zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen über den anzulaufenden Notliegeplatz erzielt werden, weist der Leiter des Havariekommandos, nach sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten, einen Notliegeplatz zu. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos.
    (2) Erfolgt die Zuweisung eines Notliegeplatzes für den Hafen Hamburg, überträgt der Leiter des Havariekommandos die Einsatzleitung der zuständigen Behörde Hamburgs und er nimmt die Kostenabwicklung vor. Die Kostenregelungen bleiben unberührt.

    § 4 Verfahrensregelung für die Zuweisung eines Notliegeplatzes

    Die Partner erlassen gemeinsame Verfahrensregelungen für die Zuweisung von Notliegeplätzen im Geltungsbereich dieser Vereinbarung (Verfahrensregelungen über die Zuweisung von Notliegeplätzen im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge). Sie regeln das Verfahren und enthalten Kriterien, die von allen am Entscheidungsprozess Beteiligten berücksichtigt werden sollen, damit ein Schiff unverzüglich einen Notliegeplatz anlaufen kann.

    § 5 Notfallpläne

    In Vorbereitung auf die Abwicklung komplexer Schadenslagen entwickeln das Havariekommando, die Hafenkapitäne und die für die Reviere zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter gemeinsam Unfallszenarien und jeweils darauf basierende Notfallpläne.

    § 6 Vereinbarungen mit Nachbarstaaten

    Soweit Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten über Verfahren für die Zuweisung von Notliegeplätzen erforderlich sind, wird der Bund sie im Einvernehmen mit den Küstenländern und mit den Nachbarstaaten abschließen und im Bundesgesetzblatt, Teil II, veröffentlichen.

    § 7 Kostenregelung/Abrechnungsverfahren

    (1) Der Bund und die Küstenländer tragen gemeinsam die nachweislich und ursächlich aus der Nutzung der Notliegeplätze entstehenden, nicht einbringlichen Kosten. Hierunter fallen insbesondere Kosten für
    a)
    die Beseitigung von Schäden an Kaianlagen, Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen,
    b)
    die abschließende Entsorgung aufgenommener Schadstoffe oder Abfälle,
    c)
    die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich des Notliegeplatzes und seiner Umgebung, soweit dieser in der Folge der Zuweisung des Notliegeplatzes beschädigt wurde, einschließlich der Kosten für die Folgenbeseitigung, die aus der Nutzung eines Notliegeplatzes entstehen,
    d)
    den Ausgleich nachgewiesener wirtschaftlicher Verluste, soweit diese in der Folge der Zuweisung des Notliegeplatzes entstanden und nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Inanspruchnahme von Nichtstörern erstattungsfähig sind.
    (2) Die Kosten werden nach folgendem Kostenschlüssel getragen:
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