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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Abschnitt I Allgemeine Regelungen

    § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen, insbesondere vor terroristischen Anschlägen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der
    Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).
    (2) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben; die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Risikobewertung nach
    § 14 . Sie macht den Geltungsbereich nach Satz 2 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

    § 2 Zuständige Behörde

    Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Innenministerium - Landespolizeiamt - als Sonderordnungsbehörde. Ihm obliegt der Vollzug des ISPS-Codes in Verbindung mit der
    Verordnung (EG) 725/2004 (Behörde für Hafenanlagensicherheit - Designated Authority), der
    Richtlinie 2005/65/EG sowie dieses Gesetzes.

    § 3 Zusammenarbeit

    (1) Die zuständige Behörde nach
    § 2 erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Hafenbehörde und dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eng zusammen. Für die Optimierung der Zusammenarbeit richtet die zuständige Behörde ferner einen Ausschuss für die Gefahrenabwehr im Sinne des
    § 1 in den Häfen ein.
    (2) Das Nähere regelt ein gemeinsamer Erlass des Innenministeriums und des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

    § 4 Polizeiliche Sicht- und Anhaltekontrollen, Betretungsbefugnisse

    Die Polizei darf Personen in den örtlichen Bereichen nach
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