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    FlaggAnO 1996
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    IV.

    Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.

    V.

    1. Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
    2. Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.

    VI.

    Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Schlußformel

    Der Bundespräsident

    Anhang 1 Flaggen der Bundesrepublik Deutschland

    (Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730)
    Standarte des Bundespräsidenten
     
    BundesflaggeBundesdienstflagge
     
    Bundesflagge in BannerformBundesdienstflagge in Bannerform

    Anhang 2

    (1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
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