§ 17 Statistik
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
Datensatznummer.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zu übermitteln. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann Einzeldaten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst die Merkmale nach Absatz 2 dieses Gesetzes, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.
(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration
1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
**
betreffen;
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst die Merkmale nach § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.
Fußnoten
**)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)