§ 6 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau
(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der
Düngeverordnung (DüV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen zusätzliche Anforderungen ergeben.
(2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV
die in
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung
angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen:
1. | im Jahr des Umbruchs | = 60 kg N/ha |
2. | im Folgejahr | = 40 kg N/ha |
3. | im 2. Folgejahr | = 30 kg N/ha |
anzurechnen.
Für den Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen gelten die Werte der
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung
. Zusätzlich ist eine zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen ausgebrachte Stickstoffdüngemenge anzurechnen (
§ 8 Abs. 2
).
(3) Anstelle der Werte der
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung
ist die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(4) Eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach