(3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von
§ 53 Absatz 1 Satz 1 LWG
mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach
§ 110 LWG
, tätig geworden sind.
§ 14 Datenverarbeitung
Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur
1.
Identifizierung der Abgabepflichtigen,
2.
Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe
erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach
§§ 88
,
100
,
101 WHG
und
§§ 89
,
107
und
109 LWG
erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten.
§ 89 Absatz 4 LWG
gilt entsprechend.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in
§ 9
Absatz 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
), der Freiheit der Person (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
), der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes
) und des Eigentums (
Artikel 14 des Grundgesetzes
) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.