Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 19. Dezember 2016
Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 19. Dezember 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 27.01.2022, GVOBl. S. 142) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 19. Dezember 2016 | 02.01.2017 |
Eingangsformel | 02.01.2017 |
§ 1 - Vergütung | 02.01.2017 |
§ 2 - Höhe der Vergütung | 01.01.2021 |
§ 3 - Abrechnungsfähige Leistungen | 02.01.2017 |
§ 4 - Inkrafttreten | 02.01.2017 |
Anlage | 02.01.2017 |
Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Vergütung
Für die Vergütung der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung durch das zuständige Gericht in erst- und zweitinstanzlichen Straf- oder Jugendstrafsachen beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gelten § 5 und §§ 7 bis 9 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.
§ 2 Höhe der Vergütung
(1) Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter erhalten für jede Stunde eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro.
(2) Die Vergütung wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
(3) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
§ 3 Abrechnungsfähige Leistungen
(1) Zu den abrechnungsfähigen Leistungen gehören insbesondere
1.
(psycho)soziale Unterstützung,
2.
Vermittlung von Bewältigungsstrategien und Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen,
3.
Informationsvermittlung von Verletzten und Angehörigen oder an Verletzte und Angehörige vor, während und nach der Hauptverhandlung.