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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Abschnitt I Allgemeines

    § 1 Gesetzeszweck und Zielgruppen

    (1) Dieses Gesetz regelt die soziale Wohnraumförderung und die Zweckbindung einschließlich des Sozialwohnungsbestands in Schleswig-Holstein.
    (2) Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, bei der Versorgung mit Mietwohnraum einschließlich Genossenschaftswohnraum oder mit selbst genutztem Wohneigentum.
    (3) Weitere Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind die Erhaltung und Schaffung angemessener Wohnumfelder (Wohnumfeldförderung) und die Erhaltung und Schaffung stabiler Wohn- und Nachbarschaftsverhältnisse, Bewohner- und Quartiersstrukturen (Quartiersförderung). Die Wohnumfeld- und Quartiersförderung sollen im Zusammenhang mit gefördertem oder zu förderndem Wohnraum stehen und müssen die Wohnverhältnisse der Zielgruppen verbessern.
    (4) Die soziale Wohnraumförderung unterstützt den effizienten Einsatz und Verbrauch von Energie bei Wohngebäuden als Beitrag zum Klimaschutz.
    (5) Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung von Miet- und Genossenschaftswohnraum sind Haushalte nach Absatz 2, insbesondere mit Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und Personen in sozialen Notlagen.
    (6) Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung von selbst genutztem Wohneigentum sind Haushalte nach Absatz 2, insbesondere mit Menschen mit Behinderung oder Kindern.

    § 2 Beteiligung der Kommunen

    (1) Die Belange der Gemeinden, Kreise und Ämter sind bei der sozialen Wohnraumförderung zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ist die Belegenheitsgemeinde anzuhören. Die Gemeinden, Kreise und Ämter können mit eigenen Mitteln fördern und sich nach diesem Gesetz an der Förderung durch das Land beteiligen.
    (2) Kommunale Wohnungsmarktkonzepte und Quartiersentwicklungskonzepte sind anzustreben; sie sollen der Förderung zugrunde gelegt werden.
    (3) Die Gemeinden, Kreise und Ämter können durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf bestimmen. In solch einem Gebiet darf die oder der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende belegungsgebundene Wohnung nur einer berechtigten oder einem berechtigten von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. Die zuständige Stelle hat der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Satzung kann Vereinbarungen zwischen dem Satzungsgeber und den Verfügungsberechtigten insbesondere zur Ausübung der Benennungsrechte vorsehen.
    (4) Das Land unterstützt die Kommunen bei der Wohnraumversorgung von Personen in sozialen Notlagen, insbesondere von Flüchtlingen.

    § 3 Fördermittel und Rückflüsse

    (1) Die soziale Wohnraumförderung durch das Land erfolgt insbesondere aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung und aus den Rückflüssen von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und nach § 10 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143).
    (2) Geldleistungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1, Ausgleichszahlungen aus Kooperationsverträgen nach § 6 sowie Mehreinnahmen durch nachträgliche Zinserhöhungen fließen in das Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung nach Absatz 1 ein und sind zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden.
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