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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

    (§ 8 BeamtStG)
    (1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie oder er kann ihre oder seine Befugnis auf andere Stellen übertragen.
    (2) Die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
    (4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
    (5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

    § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

    (§ 9 BeamtStG)
    (1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 132).
    (2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

    § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    (§ 11 BeamtStG)
    (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die Feststellung kann erst getroffen werden, wenn im Fall
    1.
    des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG,
    2.
    des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG oder
    3.
    des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG
    abgelehnt worden ist. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
    (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann frühestens mit der Bekanntgabe der Nichtigkeit nach Absatz 1 ausgesprochen werden.
    (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
    (4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

    § 12 Rücknahme der Ernennung

    (§ 12 BeamtStG)
    (1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
    (2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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