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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 2 Begriffsbestimmungen

    (1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.
    (2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können.
    (3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.
    (4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verordnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
    (5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.

    Teil 2

    Beiträge und Zahlungen

    Kapitel 1

    Jahresbeitrag

    Abschnitt 1

    Beitragspflicht und Beitragserhebung

    § 3 Beitragspflicht

    (1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
    (2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
    Fußnote
    (+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
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