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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 30 Bewertungsabschläge, Bewertung

    (1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
    (2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten an. Auf in Euro geleistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag vorgenommen.
    (3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der Finanzsicherheiten. In Abhängigkeit von der Art des Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in welcher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.
    (4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewertet werden. Nicht in Euro denominierte Beträge sind in Euro umzurechnen.

    Kapitel 3

    Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung

    § 31 Anzeige- und Informationspflichten

    (1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
    (2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
    1. Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
    2. wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
    3. Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
    (3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.

    § 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung

    (1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung
    1. die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder
    2. mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.
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