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    DonauSchPVAnl 1993
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 13.11 Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung

    1. Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung dürfen Fahrzeuge nur an folgenden Liegestellen stilliegen:
    a) am rechten Ufer
    - von km 2228,70 bis km 2228,53,
    - von km 2227,03 bis km 2225,33,
    b) am linken Ufer
    - von km 2229,24 bis km 2228,55.
    2. Kleinfahrzeuge dürfen an den in Nummer 1 genannten Liegestellen nicht stilliegen.
    3. Am rechten Ufer von km 2227,03 bis km 2226,40 dürfen nur Fahrzeuge stilliegen, die auf die Grenzabfertigung warten oder bei denen eine Grenzabfertigung vorgenommen wird. Nach der Grenzabfertigung muß die Liegestelle freigemacht werden. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nicht stilliegen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorie K3 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nur unterhalb km 2226,92 stilliegen. Die Liegestelle ist so raumsparend wie möglich zu belegen. Schlepper müssen sich erforderlichenfalls neben die geschleppten Fahrzeuge legen.
    4. Am linken Ufer von km 2229,24 bis km 2228,84 müssen Fahrzeuge vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.
    5. Ankernde Fahrzeuge müssen am Ufer festgemacht sein.
    6. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 bis 5 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

    § 13.12 Signalanlage Racklauhafen

    Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens (km 2228,42, rechtes Ufer) zeigen Signallichter nach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Talfahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kachlet und km 2228,40 befinden. Die Signallichter haben folgende Bedeutung:
    a) eine waagerechte Linie:
    auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
    b) eine senkrechte Linie:
    auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.
    Die Signallichter werden nur während der Betriebszeit der Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,00 ihre Position über Sprechfunk auf Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20 bekanntgeben.

    § 13.13 Wenden

    1. Von Stelzlhof (km 2229,30) bis zur Hafenmündung Racklau (km 2228,35) dürfen Wendemanöver zu Tal nur mit Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle Kachlet durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.
    2. Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände, in denen sich Tankfahrzeuge befinden, dürfen zwischen der Staustufe Kachlet und der Wendestelle Passau (km 2227,44 bis km 2227,05) nicht aufdrehen.
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