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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)

    BLEG
    Ausfertigungsdatum: 02.08.1994
    Vollzitat:
    "Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 12.8.1994 +++)
    Das G wurde als Artikel 1 G 780-8/1 v. 2.8.1994 I 2018 (BLEGuÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 96 Satz 2 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten; § 8 Abs. 1 und § 16 sind gem. Art. 96 Satz 1 G v.2.8.1994 I 2018 am 12.8.1994 in Kraft getreten.

    Inhaltsübersicht

    § 1Rechtsform, Name, Sitz
    § 2Aufgaben
    § 3Organe
    § 4Präsident
    § 5Verwaltungsrat
    § 6Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
    § 7Fachbeiräte
    § 8Satzungsgebung und Aufsicht
    § 9Verwaltungshaushaltsplan
    § 10Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
    § 11Beamte
    § 12Angestellte, Arbeiter
    §§ 13bis 15 (weggefallen)
    § 16Berichtigung von Bezeichnungen

    § 1 Rechtsform, Name, Sitz

    Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.

    § 2 Aufgaben

    (1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:
    1. die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Märkte und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
    2. die Bereitstellung der zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,
    3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
    4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung,
    5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktabläufe,
    6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
    7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben,
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