Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)
BinSchSiV
Ausfertigungsdatum: 20.01.1981
Vollzitat:
"Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.2.1981 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2, der §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates,
auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes die Bundesregierung:
Erster Abschnitt
Meldungen
§ 1 Meldepflicht
(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die
1. dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen und sonstiger Gewässer dienen,
2. ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden oder
3. durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind.
(2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.
(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.
§ 2 Meldeverfahren
(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:
1. Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,
2. Name und Anschrift des Eigentümers des Binnenschiffes,
3. Art und Größe des Binnenschiffes,
4. Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,
5. bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.
(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.