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    BewG§55Abs3/4DV
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 2

    (1) Die in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerte gelten bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 30 ha übersteigt.
    (2) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche größer ist als 2 ha, jedoch 30 ha nicht übersteigt, werden Normalwerte festgesetzt, die aus den in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerten durch Abzug der folgenden Beträge zu berechnen sind:
     Holzart
     FichteKieferPappel
    Ertragsklasseabzuziehender Betrag in DM/ha
    IA130--
    IA 25125--
    IA 50120--
    IA 75115--
        
    I11070130
    I 2510566123
    I 5010062117
    I 759558111
        
    II9055105
    II 25855198
    II 50804792
    II 75754386
        
    III704080
    III 2565--
    III 5060--
    III 7555--
        
    IV50--
    Die so berechneten Normalwerte werden auf Null DM festgesetzt, wenn sie geringer sind als 50,-- DM.
    (3) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 2 ha nicht übersteigt, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

    § 3

    Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.

    § 4

    Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

    § 5

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Normalwerte

    (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1967, 806 - 814)
    A. Vorbemerkungen
    1. Es sind gleichzusetzen:
    der Holzart Fichte:
    alle anderen Nadelholzarten, mit Ausnahme der Kiefer und Lärche,
    der Holzart Kiefer:
    die Lärche, nicht jedoch die Weymouthskiefer.
    2. Die Bewertungsgebiete sind durch Zahlen gekennzeichnet, deren erste oder erste und zweite Ziffern das Land und deren nächstfolgende Ziffer die Oberfinanzdirektion erkennen lassen.
    Den Ziffern entsprechen:
    ZifferLandZifferOberfinanzdirektion
    1Schleswig-Holstein1Kiel
    2Niedersachsen1Hannover
    3Nordrhein-Westfalen1Münster
      2Düsseldorf
      3Köln
    4Rheinland-Pfalz1Koblenz
    5Hessen1Frankfurt
    6Saarland1Saarbrücken
    7Baden-Württemberg1Karlsruhe
      2Freiburg
      3Stuttgart
    8Bayern1Nürnberg
      2München
    9Hamburg1Hamburg
    10Bremen1Bremen
    11Berlin1Berlin
        
    Beispiel:Bei dem Bewertungsgebiet 8110 handelt es sich um das zehnte Bewertungsgebiet im bayerischen Oberfinanzbezirk Nürnberg.
    B. Zusammenstellung der Normalwerte der Bewertungsgebiete (DM/ha)
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