§ 6 Übergangsvorschrift
Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, außer Kraft.