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    DE - Deutsches Bundesrecht
    Das Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens vier Jahre und drei Monate nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verläßt. Im Falle der Aufnahme eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Außerdem hat der Bausparer der Bausparkasse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zinssatz für das Bauspardarlehen und dem bei Beginn der Auszahlung der Bausparsumme geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer festen Verzinsung für zehn Jahre für die tatsächliche Laufzeit des Bauspardarlehens zu zahlen. Der Unterschiedsbetrag ist für die Zuteilungsmasse zu verwenden.

    § 5 Verfahren

    (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 3 ist gegenüber der Bausparkasse abzugeben. Die Bausparkasse hat den Bausparer über die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz ausdrücklich und schriftlich zu belehren und ihm die Abgabe dieser Erklärung schriftlich zu bestätigen.
    (2) Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzüglich den nach § 3 zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens auf Dauer zu verlassen hat, schriftlich mitzuteilen. Hierüber unterrichtet sie die Ausländerbehörde.
    (3) Der Bausparer hat das Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der Bausparkasse nachzuweisen. Die Bausparkasse unterrichtet die Ausländerbehörde und die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Bausparer seinen Wohnsitz hatte, über die Ausreise.

    § 6 Befristung

    (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.
    (2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

    §§ 7 und 8 ----

    § 9 Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

    § 10 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
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