(3) In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen aussprechen; dazu können die Bezirksverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse von den zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Das Bezirksamt setzt sich bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung ein und unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis.
§ 14 Teilnahme des Bezirksamts
(1) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen.
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamts fordern.
(3) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister oder ihre oder seine Vertretung können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen. Den Mitgliedern des Bezirksamts ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen.
(4) Die Mitglieder des Bezirksamts unterstehen in den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung der Ordnungsgewalt der Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Bezirksverordnetenvorstehers und in den Sitzungen der Ausschüsse der Ordnungsgewalt der oder des Ausschussvorsitzenden.
§ 15 Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung
Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen sowie die Arbeit im Rat der Bürgermeister und seinen Fachausschüssen.
§ 16 Wahlen und Abberufungen durch die Bezirksverordnetenversammlung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt
a)
die Mitglieder des Bezirksamts (§ 35 Absatz 1),
b)
die Bürgerdeputierten (§ 21),
c)
alle ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger, soweit ihre Wahl den Bezirken zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen,
d)
die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes),
e)
die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes).
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann vorzeitig abberufen
a)
die Mitglieder des Bezirksamts (§ 35 Absatz 3),
b)
die Bürgerdeputierten (§ 24 Absatz 3),
c)
die sonstigen von ihr gewählten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger nach Maßgabe der dafür geltenden Rechtsvorschriften,
d)
die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 5 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes),
e)
die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes).
§ 17 Kontrolle durch die Bezirksverordnetenversammlung
(1) In Ausübung der Kontrolle kann die Bezirksverordnetenversammlung feststellen, ob gegen die Führung der Geschäfte Einwendungen zu erheben sind.
(2) Einem Ausschuss ist auf Verlangen vom Bezirksamt Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Bezirksamt darf die Auskunft und die Einsichtnahme verweigern, wenn der Auskunft oder der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch Maßgaben der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann. Das Bezirksamt hat eine ablehnende Entscheidung oder Maßgaben der Geheimhaltung gegenüber dem Ausschuss zu begründen.
(3) Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden ist berechtigt,
a)