auf Grund der Strafprozessordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;
5.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 der Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, Festhalten zur Identitätsfeststellung, soweit sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§ 56),
c)
§ 49 c in Verbindung mit § 483 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
d)
§ 49 c in Verbindung mit § 487 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Datenübermittlung.
(3) Im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter tätigen Dienstkräften können von den Bezirksämtern zusätzlich auch Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes nach § 2 Abs. 1 übertragen werden. In diesem Fall gelten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes die Regelungen des § 2.
§ 4 Ausrüstung der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter
(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter werden mit Reizstoffsprühgeräten mit Capsaicin oder verwandten Stoffen (Pfefferspray) ausgerüstet.
(2) Die Dienstkräfte, denen von den Bezirksämtern Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter übertragen wurden, werden mit Reizstoffsprühgeräten mit Capsaicin oder verwandten Stoffen (Pfefferspray) und mit Schlagstöcken ausgerüstet.
(3) Die Außendienst-Dienstkräfte dürfen ansonsten keine Waffen oder Hilfsmittel zur Ausübung körperlicher Gewalt bei sich führen.