§ 4 Pflege
(1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehört vor allem die schrittweise Beseitigung der ungenutzten baulichen Anlagen und der alten Slipanlage im Süden der Insel, sowie die Pflege der standorttypischen Vegetation insbesondere durch Erhaltung von Alt- und Totholzbeständen.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder die Insel gartenähnlich zu nutzen,
2.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
die Insel zu verunreinigen oder die bisherige Nutzung zu intensivieren,
6.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen oder
8.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten, zu zelten oder zu campieren, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(3) Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen bleibt von den Verboten in Absatz 2 Nr. 1, soweit es um das Entnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen geht, und Absatz 2 Nr. 2 unberührt. Die einzelnen Maßnahmen sind jeweils im geringstmöglichen Umfang durchzuführen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unter Beachtung der Regelung entsprechend
§ 4 Abs. 1 Satz 3
,
3.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Insel hinweisen, durch die zuständigen Behörden,
4.
die schutzzweckkonforme Nutzung durch den Eigentümer oder Berechtigten.