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    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zur Bestimmung des Landes Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a des Baugesetzbuchs (Angespannter-Wohnungsmarkt-Verordnung - AWohnV) Vom 16. November 2021

    Verordnung zur Bestimmung des Landes Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a des Baugesetzbuchs (Angespannter-Wohnungsmarkt-Verordnung - AWohnV) Vom 16. November 2021
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2021 bis 31.12.2026

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Bestimmung des Landes Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a des Baugesetzbuchs (Angespannter-Wohnungsmarkt-Verordnung - AWohnV) vom 16. November 202120.12.2021 bis 31.12.2026
    Eingangsformel20.12.2021 bis 31.12.2026
    § 120.12.2021 bis 31.12.2026
    § 220.12.2021 bis 31.12.2026
    Auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I. S. 4147) geändert worden ist, verordnet der Senat:

    § 1

    Das Land Berlin ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a des Baugesetzbuchs. Die Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

    § 2

    Das Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt am Montag der dritten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalenderwoche. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
    Berlin, den 16. November 2021
    Der Senat von Berlin
    Michael Müller Sebastian Scheel
    Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Wohnen
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