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    DE - Landesrecht Berlin
    (3) Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, seine Prüfung auch nach den Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorzunehmen und einen vertraulichen Bericht über die Bezüge der Geschäftsführung sowie der leitenden Angestellten (Bezügebericht) zu erstellen. Die Formulierung des Prüfauftrags erfolgt im Einvernehmen mit der für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Stelle des Landes Berlin. Der Prüfbericht des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss und der Bezügebericht sind der für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Stelle unverzüglich nach Eingang zuzuleiten.
    (4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und der Gesellschafterversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Er hat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen.
    (5) Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.
    (6) Den Gesellschaftern sind die im Absatz 4 genannten Unterlagen spätestens gleichzeitig mit der Zuleitung an den Aufsichtsrat zu übermitteln.
    (7) Die §§ 170 und 171 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

    § 7 Haushaltsrechtliche Prüfungen

    Der Rechnungshof von Berlin hat die Befugnisse aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Gesellschaft hat mit dem Rechnungshof von Berlin eine Vereinbarung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung zu treffen.

    § 8 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

    Anlage A

    (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
    A - Allgemeiner Bestand -
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