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    Bundesgesetz über den Schutz von Design (232.12)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben;
    b. die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.
    Art. 4 Ausschlussgründe
    Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
    a. kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
    b. das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
    c. die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
    d. das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
    e. das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

    2. Abschnitt: Bestand des Designrechts

    Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes
    ¹ Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).
    ² Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an.
    ³ Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.
    Art. 6 Hinterlegungspriorität
    Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.
    Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung
    ¹ Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
    ² Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.

    3. Abschnitt: Schutzbereich und Wirkung

    Art. 8 Schutzbereich
    Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
    Art. 9 Wirkungen des Designrechts
    ¹ Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
    ¹bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.⁴
    ² Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
    ⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
    Art. 10 Auskunftspflicht der Rechtsinhaberin
    Wer auf Waren oder Geschäftspapieren auf Designschutz hinweist, ohne die Nummer des Designrechts zu nennen, ist verpflichtet, die Nummer auf Anfrage unentgeltlich bekannt zu geben.
    Art. 11 Mehrere Rechtsinhaberinnen
    Mehreren Rechtsinhaberinnen stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnisse nach Artikel 9 gesamtheitlich zu.
    Art. 12 Weiterbenützungsrecht
    ¹ Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:
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