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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.
    (3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.

    § 5 Prüfungsordnungen

    (1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.
    (2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, soweit in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.
    (3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.
    (4) Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in Studien-und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.

    § 6 Leistungsübersicht

    Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.

    § 7 Evaluierung der Studiengänge

    Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.

    Unterabschnitt 2

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