4.2.4
¹Nach Nr. 1 Abs. 3 MiStra ist eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie zwar nicht – wie in Nr. 39 MiStra – ausdrücklich vorgeschrieben ist, aber rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist. ²Rechtlich zulässig kann die Übermittlung personenbezogener Daten insbesondere unter den Voraussetzungen des § 17 Nr. 3 EGGVG sein. ³Vor allem zur Frage des besonderen öffentlichen Interesses ist Folgendes zu bemerken:
4.2.4.1
¹Erscheint die umgehende Prüfung der Frage einer Gewerbeuntersagung angezeigt, so besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Gewerbebehörden bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über Straftaten zu unterrichten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und dass die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 Abs. 1 GewO). ²Entsprechendes gilt, wenn die Voraussetzungen der für einzelne Gewerbe bestehenden, auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellenden Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis erfüllt sind (z. B. § 15 GastG).
4.2.4.2
¹In diesen Fällen kommt namentlich eine Mitteilung der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls in Betracht. ²Ist eine vorläufige Entscheidung nach § 132a StPO ergangen oder beantragt oder kommt vorbehaltlich des Ergebnisses der Hauptverhandlung ein Berufsverbot in Betracht, so ist dies bei der Mitteilung anzugeben.
4.2.4.3
¹Mitteilungen über den Fortgang des Verfahrens sind, soweit für sie die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 3 MiStra gegeben sind, von Amts wegen zu machen. ²§ 20 EGGVG ist zu beachten.
4.2.4.4
¹Ein besonderes öffentliches Interesse (Nr. 1 Abs. 3 MiStra) kann unter den Voraussetzungen der Nr. 4.2.4.1 auch an der Mitteilung von Einstellungsverfügungen bestehen. ²Dies gilt vor allem für Verfügungen nach § 153a StPO oder wenn sich Verfahren wegen Straftaten, die Rückschlüsse auf die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zulassen, häufen oder wenn Verfahren wegen solcher Taten lediglich aus subjektiven Gründen eingestellt werden. ³Da die Schuldunfähigkeit die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ausschließt, sind für die Gewerbebehörden namentlich auch die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG genannten Entscheidungen von Interesse.
4.2.4.5
¹Auch bei Straftaten Dritter im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb kann sich eine Mitteilungspflicht aus Nr. 1 Abs. 3 MiStra ergeben. ²Ein besonderes öffentliches Interesse kann dann angenommen werden, wenn die Straftaten Dritter Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ermöglichen und deshalb Anlass zu Maßnahmen nach § 35 GewO oder zu einem Widerruf oder einer Rücknahme der gewerberechtlichen Erlaubnis (z. B. nach § 15 GastG) geben können. ³Das ist insbesondere der Fall, wenn der Gewerbetreibende, an dessen eigener Lauterkeit ansonsten keine Zweifel zu bestehen brauchen, Straftaten der in seinem Betrieb beschäftigten Personen oder Straftaten Dritter duldet oder keine geeigneten Vorkehrungen gegen sie trifft, weil er dazu nicht Willens oder nicht in der Lage ist. ⁴Hierbei kommen insbesondere Hehlerei, verbotene Glücksspiele, Rauschgiftgeschäfte oder Schlägereien in Gaststätten in Betracht.