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    DE - Landesrecht Bayern
    (3) ¹Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Mängelbeseitigungsfristen (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift. ²Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
    (4) ¹Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. ²Sie hat insbesondere
    die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und zu ergänzen,
    über personelle Veränderungen laufend zu informieren,
    die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und etwa benötigte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
    (5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung, spätestens jedoch einundneunzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt.
    (6) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen (Wahlhelfer); dabei soll er Frauen und Männer sowie die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.

    § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

    (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest.
    (2) ¹Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen, auf. ²Er stellt den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. ³Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe mit Unterstützung der Dienststelle das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
    (3) Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

    § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

    (1) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand schriftlich binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
    (2) ¹Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. ²Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. ³Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
    (3) ¹Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit zu prüfen. ²Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
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