Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Vom 1. Dezember 1987 (Art. 1–12)
Die Vertragsparteien
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen,
in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen,
in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einzugsgebiet der Donau möglichst zu verbessern,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im deutschen und österreichischen Einzugsgebiet der Donau, zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
Erfahrungsaustausch,
Austausch von Informationen über Vorschriften und Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft,
Austausch von Experten,
Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richtlinien,
Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,
Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können,
Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission (Artikel 7).
(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können.
(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben
des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung,
der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die zu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbesondere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von Wasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an Gewässern,
der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserableitungen und der Wasserentnahmen,
der Hydrographie.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige Gewässerkommission.
(4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.
Artikel 3 (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe geltend macht.
(2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung solcher Einflüsse beraten.